Auflage – § 1940 BGB §§ 2192-2196 BGB

Die Auflage ist ein besonderes Gestaltungsmittel, mit dem der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zur Erbringung einer Leistung verpflichten kann.

In Form einer Auflage kann dem Beschwerten jede rechtlich zulässige Handlung auferlegt werden. Als Beispiele für eine Auflage können die Pflege eines Grabes, eine Spende oder das Unterlassen eines Grundstücksverkaufs genannt werden.
Mit einer Auflage wird jedoch kein Rechtsanspruch des Begünstigten auf die Erfüllung der Leistung begründet. Die Vollziehung der Leistung kann nur durch denjenigen verlangt werden, dem der Wegfall des durch die Auflage Beschwerten direkt zustatten kommen würde. Der Vollzug der Auflage kann somit nur durch den Erben, den Miterben oder einen Testamentsvollstrecker wirksam durchgesetzt werden.