Erbvertrag, Erbverzicht

Im Gegensatz zu den einseitigen Verfügungen von Todes wegen in Testamenten können bei der Gestaltung eines Erbvertrages mehrere Parteien beteiligt sein. In der Regel sind das der Erblasser und die gesetzlichen Erben. Ein Erbvertrag wird zur verbindlichen, vertraglichen Regelung bezüglich eines Erbes oder Nachlasses formuliert. Hier kann auch ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht eines oder mehrerer Erben festgehalten werden. Als anschauliches Beispiel kann ein Familienbetrieb gelten, der nach dem Tod des Besitzers und Erblassers ungeteilt in den Besitz eines einzelnen Begünstigten übergehen soll. Durch einen Erbvertrag können hier rechtlich bindend Ausgleichszahlungen an potentielle gesetzliche Erben festgesetzt sowie den Betrieb betreffende Vereinbarungen getroffen werden.

Ebenso wie das öffentliche Testament wird der Erbvertrag von einem Notar aufgesetzt, wobei alle beteiligten Vertragsparteien persönlich anwesend sein müssen.

Wirkung eines Erbvertrages

Auch nach dem Abschluss eines Erbvertrages kann der Erblasser frei über sein Vermögen verfügen. Aber er ist grundsätzlich in seiner Testierfreiheit beschränkt. Anders als bei einem Testament ist er an seine erbvertraglichen Verfügungen gebunden, wenn ein einseitiger Vertragsrücktritt ausdrückliche formuliert wurde.

Üblicherweise müssen bei der Aufhebung eines Erbvertrages alle Parteien beteiligt werden. Vertragliche Einzelheiten, wie beispielsweise Rücktrittsmöglichkeiten einzelner Beteiligter, werden individuell bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt und fallen in den Aufgabenbereich des beauftragten Notars.