Berliner Testament und Gemeinschaftliches Testament

Das Berliner Testament ist für Ehegatten mit unehelichen bzw. nichtehelichen Kindern unter Umständen die falsche Lösung! Auch mit Blick auf die Erbschaftsteuer bieten andere Verfügungen von Todes wegen bessere Lösungen.

Besonderheiten beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten das Erbe an eine bestimmte dritte Person fällt.
Beim Berliner Testament vereint sich also das Vermögen des Erstverstorbenen vollständig mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten. In der Regel sind es die gemeinsamen Kinder, die mit dem Tod des zweiten Ehegatten Schlusserben werden.
Ohne das Berliner Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen würden die Kinder des Verstorbenen nach der gesetzlichen Erbfolge neben dem Ehegatten erben, d.h. mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft bilden.

Weil mit einem Berliner Testament das Vermögen des Erstversterbenden im Vermögen des Überlebenden aufgeht, wird diese Gestaltung auch als Einheitslösung bezeichnet.
Die Einheitslösung ist von der Trennungslösung zu unterscheiden, nach der das Vermögen des Erstversterbenden vom Vermögen des überlebenden Ehegatten separiert bleibt und als selbstständige Vermögensmasse als Vorerbschaft und Nacherbschaft zunächst auf den Überlebenden und danach auf die Kinder übergeht.

Ist nicht eindeutig formuliert, ob die Eheleute ihr gemeinschaftliches Testament nach der Einheitslösung oder nach der Trennungslösung errichten wollten, gilt nach der gesetzlichen Vermutung des §2269 BGB die Einheitslösung.

Worauf man beim Berliner Testament besonders achten muss

Für die Gestaltung eines Berliner Testaments stehen viele verschieden Mittel und Optionen bereit. Deshalb sind höchste Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen, damit sie nachträglichen rechtlichen Überprüfungen standhalten. Besonders der Anspruch auf den Pflichtteil ist im Rahmen des Berliner Testamentes zu beachten. (mehr zum Pflichtteil)
Das Berliner Testament kann auch unter steuerlichen Gesichtspunkten nachteilig sein, wenn es falsch gestaltet ist. Denn wenn die Kinder nur nach dem Letztversterbenden erben, können sie nur einmal die Freibeträge ausnutzen. Vermögensteile würden einmal nach dem Tod des Erstversterbenden und ein zweites Mal nach dem Tod des Letztversterbenden versteuert werden.
Eine Besonderheit am Berliner Testament ist die Bindungswirkung, die seine wechselbezüglichen Verfügungen entfalten.

Errichtung des Berliner Testaments

Die formalen Voraussetzungen an das Berliner Testament weichen kaum von denen eines einseitigen Testamentes ab. Errichten die Eheleute das gemeinschaftliche Testament eigenhändig, müssen beide das handschriftlich aufgesetzte Testament mit Vor- und Zunamen sowie der Datums- und Ortsangabe unterzeichnen.
Die Möglichkeiten der inhaltlichen Gestaltung beim Berliner Testament enden nicht mit der Erbeinsetzung oder Enterbung. Mit Teilungsanordnungen, Vermächtnissen, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder einer Vorerbschaft und Nacherbschaft stehen weitere Mittel zur Verfügung, um die Vorstellungen eines Erblassers optimal umzusetzen.

Berliner Testament und internationales Erbrecht

Wer einen internationalen Bezug durch eine fremde Nationalität oder Vermögen im Ausland oder Auswanderungspläne besitzt, sollte sehr genau prüfen (lassen), ob ein Berliner Testament die richtige Gestaltungsform ist. Denn das Berliner Testament darf als deutsche Spezialität bezeichnet werden. Fremde Rechtsordnungen lassen diese Form der letztwilligen Verfügung möglicherweise nicht gelten. Daran hat sich durch die Erbrechtsverordnung (ErbVO) nichts geändert. Auf erste Rechtsprechung zur Wirksamkeit des Berliner Testaments wird wohl noch einige Zeit zu warten sein.
Im Zweifel sollte kein Berliner Testament errichtet, sondern der Erbvertrag als sichererer Weg gewählt werden.