Verfügungen von Todes wegen (Gewillkürte Erbfolge)

Mit Testament , Berliner Testament oder Erbvertrag kann ein Erblasser Verfügungen treffen, die mit seinem Tod eintreten sollen. Er kann u.a. Erben einsetzen oder enterben, den Nachlass verteilen oder einen Testamentsvollstrecker bestimmen.
Dafür sind viele Gründe möglich. Vielleicht würde das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge jemandem zufallen oder in einem Umfang übergehen, der nicht gewünscht ist. Vielleicht sind der Ehegatte, ein Unternehmen oder eine Immobilie aus dem Familienvermögen besonders zu schützen. Oder Personen würden nichts erhalten, denen man gern etwas zukommen lassen will. Manchmal hat ein Erblasser konkrete Vorstellungen, wie sein Nachlass verteilt werden soll und möchte eine Teilungsanordnung treffen. Oder er überlegt, in welcher Konstellation er die Erben und sein Vermögen am besten vor der Erbschaftsteuer schützen kann.

Das deutsche Erbrecht spricht sich klar für den Vorrang der gewillkürten vor der gesetzlichen Erbfolge aus. Die gesetzliche Erbfolge tritt also hinter die gewillkürte Erbfolge zurück, wenn eine wirksame letztwillige Verfügung vorhanden ist.

Wirksam werden Testament oder Erbvertrag aber nur, wenn sie in der richtigen Form verfasst sind.
Als Gestaltungsmittel stehen Erbeinsetzung, Enterbung, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung, Vorerbschaft und Nacherbschaft, Vermächtnisse, Auflagen und die Entziehung des Pflichtteils zur Verfügung.
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