Vorweggenommene Erbfolge (Verfügungen zu Lebzeiten)

Als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet man Verfügungen zu Lebzeiten, während Verfügungen von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden.

Die Vorteile liegen auf der Hand:
Der Erblasser führt die Übertragungen so durch, wie er sie für richtig hält. Besonders bei Unternehmen und bei Familienvermögen mit Immobilien kann das für die jeweilige Erhaltung bedeutsam sein, aber auch wenn es dem Erblasser darum geht, seine eigene Versorgung zu sichern oder Freibeträge nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz optimal zu nutzen. Außerdem wird der potentiellen Nachlass reduziert und dadurch zugleich die wertmäßige Beteiligung unerwünschter Pflichtteilsberechtigter.

Aber es gibt auch Nachteile zu bedenken:
Der Erblasser reduziert sein Vermögen ganz real und verliert die Möglichkeit, darüber nach seinen eigenen Vorstellungen zu verfügen.

Vor den Risiken kann der Erblasser geschützt werden:
Durch Wohnrechte, Nießbrauch, Renten oder Pflegeverpflichtungen kann er wirtschaftlich beteiligt bleiben. Er kann sich außerdem durch eine Rückfallklausel absichern, falls der Beschenkte vor ihm verstirbt. Oder er nimmt Rückforderungsklauseln auf, die ihn schützen, wenn sich der Beschenkte als undankbar erweist, anders als vereinbart über das Geschenk verfügt oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Vereinbarungen über lebzeitige Schenkungen sollten nicht nur zwischen dem Schenker und dem Beschenkten eindeutige Regelungen treffen. Auch die Ansprüche anderer möglicher Erben sollten einbezogen werden, indem beispielsweise erklärt wird, ob die Schenkung auf den Pflichteil des Beschenkten anzurechnen sind oder den Beschenkten diesbezüglich im Erbfall eine Ausgleichungspflicht (für Ausstattung oder andere ausgleichspflichtige Zuwendung) trifft.