Testamentsvollstrecker – Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker setzt um, was der Erblasser im Testament bestimmt hat. Zur Testamentsvollstreckung gehören die Verwaltung des Nachlass, die Besorgung von Vermächtnis, Auflage und Pflichtteil oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiges Mittel bei der Gestaltung von Testamenten.
Wir gestalten für Sie rechtssicher Ihr Testament oder Berliner Testament und beraten Sie zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Für Testamentsvollstrecker bieten wir Beratung und Vertretung in allen Erbrechtsangelegenheiten.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers können sehr unterschiedlich gefasst werden und weit über die bloße Auseinandersetzung des Nachlasses hinausgehen. Grundsätzlich hat er die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Während der Zeit der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker das ausschließliche Verfügungsrecht über den Nachlass und die Nachlassgegenstände. Das bedeutet, dass der Erbe nicht über Nachlassgegenstände verfügen kann, die unter der Verwaltung des Testamentsvollstreckers liegen. Gerade unter zeitlichen Gesichtspunkten (bspw. Dauer der Testamentsvollstreckung) werden dem Erblasser hier sehr weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen.

Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bestehen verschiedene Möglichkeiten:

  1. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker im Testament namentlich benennen und ihn gleichzeitig bevollmächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu benennen bzw. einen Nachfolger zu benennen.
  2. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann durch den Erblasser auch einem Dritten überlassen werden. Diese Erklärung muss in öffentlicher beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Das Bestimmungsrecht des Dritten ist hierbei fristgebunden.
  3. Der Erblasser kann mittels letztwilliger Verfügung beim Nachlassgericht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu ersuchen.

Wer zum Testamentsvollstrecker ernannt ist, muss das Amt nicht annehmen. Die Annahme bzw. die Ablehnung des Amts erfolgt mittels Erklärung des Ernannten gegenüber dem Nachlassgericht. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme durch den zum Testamentsvollstrecker Ernannten. Die volle Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für die Ausübung des Amts des Testamentsvollstreckers. Nach § 2368 BGB hat das Nachlassgericht einem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis (Testamentsvollstreckerzeugnis) über die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
Gegenüber den Erben hat der Testamentsvollstrecker bestimmte Pflichten wahrzunehmen. Dazu gehört zunächst die Erstellung eines Verzeichnisses, in welchem die unter seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände sowie die den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten umfasst. Auf Verlangen kann der Erbe bei der Erstellung dieses Inventars zugezogen werden. Weitere Verpflichtungen betreffen beispielsweise die Glaubhaftmachung des erstellten Inventars sowie die Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers ist es sinnvoll, eine ausdrückliche Bestimmung zu treffen. Für den Erblasser bestehen hier grundsätzlich zwei Möglichkeiten: einerseits die Vergütung der durch den Testamentsvollstrecker aufgebrachten Zeit (Zeitvergütung), andererseits eine Vergütung im Verhältnis zum Wert des Nachlasses (Wertvergütung).
Sollte der Erblasser keine bestimmte Vergütung haben, kann eine Vergütung nach Tabelle vorgenommen werden. Als Beispiele seien hierfür die Alte Rheinische Tabelle, die Möhring‘sche Tabelle und die Tabelle nach Klingelhöffer genannt.

Beendigung der Testamentsvollstreckung

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten nach §2227 BGB entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt nach § 2225 BGB, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung unwirksam sein würde, weil er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist oder zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten selbst einen Betreuer erhalten hat.
Nach § 2226 BGB ist der Testamentsvollstrecker jeder Zeit berechtigt sein Amt mittels einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu kündigen.