Vermächtnis §1939 BGB §§2147 ff BGB

Das Vermächtnis ist ein besonderes Gestaltungsmittel, mit dem der Erblasser durch Testament, Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmten Personen Geldbeträge oder einzelne Gegenstände zuwenden kann. Diese Personen werden dadurch nicht zu Erben. Die mit dem Erbe verbundenen Pflichten, wie beispielsweise die Verwaltung des Nachlasses oder die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten, gelten für den Vermächtnisnehmer nicht. Er erhält lediglich einen Anspruch gegen denjenigen, der mit dem Vermächtnis beschwert wurde (§ 2174 BGB). Diesen Anspruch muss der Vermächtnisnehmer selbst durchsetzen.

Der Erblasser kann einzelne Erben, die Erbengemeinschaft aber auch andere Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschweren. Er kann einen Dritten benennen, der über die Verteilung bestimmter Vermächtnisse entscheidet. Wichtig ist in jedem Fall die eindeutige Formulierung als Vermächtnisses, da es sonst leicht als Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung missverstanden werden könnte.

Es ist im Rahmen eines Vorausvermächtnisses (§2150 BGB) möglich, dass der Erbe durch den Erblasser zum Vermächtnisnehmer bestimmt wurde. Dieser Fall stellt insofern eine Begünstigung des Erben dar, als dass er sich die Ansprüche aus dem Vermächtnis nicht auf den Erbteil anrechnen lassen muss und auch keine Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben besteht. Besondere Vorschriften treten dann in Kraft, wenn das Vermächtnis mit Pflichtteilsansprüchen kollidiert.

Wem ein Vermächtnis vermacht wurde, kann entscheiden, ob er es annimmt oder ausschlägt. Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgen durch die entsprechende Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Eine wirksame Erklärung kann frühestens nach dem Eintritt des Erbfalls vorgenommen werden. Das angenommene Vermächtnis kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Besonderheiten ergeben sich, wenn Vermächtnis und Pflichtteil in einer Person zusammentreffen.

Als Sonderformen des Vermächtnis gelten: