Zur Frage der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers und der Nachweis der Amtsannahme

1. Der Nachweis der Amtsannahme kann durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts erbracht werden, die über eine bloße Eingangsbestätigung hinaus die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt.

2. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung in Verbindung mit dem Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts nachgewiesen werden.

OLG München, Beschluss vom 24.09.2024, Leitsatz – 34 Wx 218/24

Zur Frage des Unterschrifterfordernisses bei eigenhändigen Testamenten

1. Befindet sich der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Raum für eine Unterschrift wäre, stellt dieser Namenszug keine Unterschrift gemäß den Anforderungen zur Errichtung eigenhändiger Testamente dar.

2. Kann erst unter Zuhilfenahme des formunwirksamen Teils einer Verfügung (hier: Überschrift „Last will“) der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handeln soll, lässt sich ein Testierwille daraus nicht ableiten.

OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Leitsatz – 33 Wx 115/24