Eintragung eines Grundpfandrechts für einen noch nicht gezeugten Nachkommen

1. Auch für noch nicht gezeugte Nachkommen (nondum concepti) kann ein Grundpfandrecht eingetragen werden (Anschluss an RGZ 65, 277,.281).

2. Verweist die Eintragungserklärung für die Nacherben auf die „Kinder der Vorerbin“, so sind hiermit nicht zwangsläufig nur die leiblichen Kinder gemeint.

3. Für eine Volljährigenadoption existiert keine gesetzliche Höchstgrenze.

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2024, Leitsatz – 2 Wx 144/24