Fortsetzung eines Rechtsstreits von Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft trotz Tod einer Miterbin

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Tod eines Klägers kann vom Eintritt des Anlasses an bis zum Eintritt der Rechtskraft gestellt werden.

2. Ist ein Miterbe vor Eintritt der Rechtshängigkeit verstorben, so ist die unter seinem Namen erhobene Klage aufgrund der über den Tod hinaus wirkenden Prozessvollmacht von Anfang an als im Namen der unbekannten Erben erhoben zu betrachten.

3. Miterben sind keine notwendigen Streitgenossen, sodass der Tod eines Miterben nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits insgesamt führt.

4. Der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Teilbeschluss steht nicht entgegen, dass wegen des Todes eines Streitgenossen eine Verfahrensunterbrechung erfolgt oder eine Aussetzung ausgesprochen worden ist.

BGH, Beschluss vom 13.06.2024, Leitsatz – V ZR 178/23