1. Befindet sich der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Raum für eine Unterschrift wäre, stellt dieser Namenszug keine Unterschrift gemäß den Anforderungen zur Errichtung eigenhändiger Testamente dar.
2. Kann erst unter Zuhilfenahme des formunwirksamen Teils einer Verfügung (hier: Überschrift „Last will“) der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handeln soll, lässt sich ein Testierwille daraus nicht ableiten.
OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Leitsatz – 33 Wx 115/24