Die Entscheidung des Monats Dezember 2014 ist sicher die des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTs (BVerfG) zur Erbschaftsteuer.
Der BUNDESFINANZHOF (BFH) hielt das aktuelle Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig und legte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 27. September 2012, – II R 9/11 –, vor.
Das BVerfG bestätigte die Ansicht des BFH und erklärte die Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Fassung in zentralen Punkten für verfassungswidrig. Die Privilegien für Firmenerben seien mit dem Grundgesetz unvereinbar. Den Erben von Firmen, land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Kapitalgesellschaften ist es unter bestimmten Voraussetzungen bislang möglich, Steuern zu sparen oder ganz zu vermeiden. Das BVerfG hob hervor, dass der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen grundsätzlich einen legitimen Sachgrund darstellt, Betriebe teilweise oder vollständig von der Steuer zu befreien. Die Art und Weise sowie das Ausmaß der Steuerbefreiung seien im Verhältnis zu nicht privilegiertem Nachlass aber nicht mit dem Grundrecht der steuerlichen Belastungsgleichheit zu vereinbaren.
Das Gericht gab dem Gesetzgeber bis 30. Juni 2016 Zeit für eine Neuregelung. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln fort.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, – 1 BvL 21/12 –