Zur Frage des Unterschrifterfordernisses bei eigenhändigen Testamenten

1. Befindet sich der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Raum für eine Unterschrift wäre, stellt dieser Namenszug keine Unterschrift gemäß den Anforderungen zur Errichtung eigenhändiger Testamente dar.

2. Kann erst unter Zuhilfenahme des formunwirksamen Teils einer Verfügung (hier: Überschrift „Last will“) der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handeln soll, lässt sich ein Testierwille daraus nicht ableiten.

OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Leitsatz – 33 Wx 115/24

 

Eintragung eines Grundpfandrechts für einen noch nicht gezeugten Nachkommen

1. Auch für noch nicht gezeugte Nachkommen (nondum concepti) kann ein Grundpfandrecht eingetragen werden (Anschluss an RGZ 65, 277,.281).

2. Verweist die Eintragungserklärung für die Nacherben auf die „Kinder der Vorerbin“, so sind hiermit nicht zwangsläufig nur die leiblichen Kinder gemeint.

3. Für eine Volljährigenadoption existiert keine gesetzliche Höchstgrenze.

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2024, Leitsatz – 2 Wx 144/24

Keine Umdeutung eines unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrags

1. Zur (ergänzenden) Auslegung eines wegen Verstoßes gegen § 2347 S. 1 Hs. 1 BGB (= 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB a.F.) unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrags als Vereinbarung unter künftigen gesetzlichen Erben über den Pflichtteil gem. § 311b Abs. 5 BGB (hier: verneint).

2. Ein formbedürftiger Erbschaftsvertrag nach § 311b Abs. 5 BGB muss in einer notariellen Urkunde eindeutig zum Ausdruck kommen.

BGH, Urteil vom 20.11.2024, Leitsatz – IV ZR 263/23

Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.

2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.

BFH, Urteil vom 31.07.2024, Leitsatz – II R 20/22

Genehmigungsfreiheit der lenkenden Ausschlagung durch die Eltern

Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB aF, § 1643 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht.

BGH, Beschluss vom 04.09.2024, Leitsatz – IV ZB 37/23

Fortsetzung eines Rechtsstreits von Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft trotz Tod einer Miterbin

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Tod eines Klägers kann vom Eintritt des Anlasses an bis zum Eintritt der Rechtskraft gestellt werden.

2. Ist ein Miterbe vor Eintritt der Rechtshängigkeit verstorben, so ist die unter seinem Namen erhobene Klage aufgrund der über den Tod hinaus wirkenden Prozessvollmacht von Anfang an als im Namen der unbekannten Erben erhoben zu betrachten.

3. Miterben sind keine notwendigen Streitgenossen, sodass der Tod eines Miterben nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits insgesamt führt.

4. Der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Teilbeschluss steht nicht entgegen, dass wegen des Todes eines Streitgenossen eine Verfahrensunterbrechung erfolgt oder eine Aussetzung ausgesprochen worden ist.

BGH, Beschluss vom 13.06.2024, Leitsatz – V ZR 178/23

Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten

1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.

2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.

BFH, Urteil vom 21.08.2024, Leitsatz – II R 43/22

Zur Frage der Auslegung Vor- und Nacherbschaft und Nießbrauchsvermächtnis

1. Kann im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen der Wille des Erblassers in Hinblick auf die etwaige Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (hier: in Abgrenzung zu einem Nießbrauchsvermächtnis) nicht zweifelsfrei festgestellt werden und greifen die Auslegungsregeln der §§ 2101 ff. BGB nicht ein, so geht dies zulasten dessen, der für sich die Rechte eines Nacherben in Anspruch nimmt.

2. Bleibt bei der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen zweifelhaft, ob der wirkliche Wille des Erblassers auf die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge oder eines Nießbrauchsvermächtnisses gerichtet war, so spricht bei der Ermittlung seines mutmaßlichen Willens der Umstand für die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses, dass hierdurch der wiederholte Anfall von Erbschaftssteuer vermieden wird.

3. Konnte die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung verwitwete und kinderlose Erblasserin ihren — unterstellten — Willen, ihr Vermögen dauerhaft in der leiblichen Familie zu halten, sowohl durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft als auch Zuwendung eines Nießbrauchsvermächtnisses an ihren neuen Lebenspartner erreichen, weil zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre, so spricht die Jahre später erfolgte Eheschließung mit diesem Lebenspartner nicht ohne Weiteres für die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung. Ein hierauf — zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung — gerichteter hypothetischer Wille ist für den Fall nicht zu ermitteln, dass die Erblasserin zunächst nicht mit einer Eheschließung rechnete und ihr später — zum Zeitpunkt der Eheschließung — bekannt war, dass damit ein gesetzliches Ehegattenerbrecht verbunden wäre.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024, Leitsatz – 14 U 144/23

Zugang der Erben zu Instagramkonto des Erblassers

1. Die Erbin eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks hat uneingeschränkten Zugang zu dessen Social-Media-Benutzerkonto, einschließlich der aktiven Nutzung. Sie ist in das Vertragsverhältnis mit dem Erblasser eingetreten und hat somit Anspruch auf vollständigen Zugang.

2. Weder vertragliche Bestimmungen, das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner stehen dem entgegen. Die Leistungen des Netzwerks sind technischer Natur und nicht personenbezogen, und das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers wird nicht verletzt.

3. Die aktive Nutzung des Kontos durch die Erbin ändert die Leistung des Netzwerks nicht wesentlich und kann wirtschaftlichen Wert haben.

4. Datenschutzinteressen Dritter werden durch die aktive Nutzung nicht zusätzlich beeinträchtigt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.12.2024, Leitsatz – 13 U 116/23

Abschichtungsvereinbarungen und die Voraussetzungen zur Löschung des Erben im Grundbuch

Scheidet ein Miterbe durch eine Abschichtungsvereinbarung aus einer Erbengemeinschaft aus, deren Mitglieder als solche im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, so bedarf es zu seiner Löschung nur seiner Bewilligung, nicht auch der Zustimmung oder der Bewilligung der verbleibenden Miterben.

OLG München, Beschluss vom 10.02.2025, Leitsatz – 34 Wx 21/25

§ 65 Abs. 4 FamFG muss im Erbscheinsverfahren einschränkend ausgelegt werden

Allein der Wechsel in ein Hospiz ist nicht geeignet, dort den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zu begründen, da der Aufenthalt dort – auch wenn er willentlich geschieht und mit einer Rückkehr nicht gerechnet werden kann – in der Regel auf der (palliativ) medizinischen Notwendigkeit beruht, durchschnittlich nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und damit nicht geeignet ist, die erforderliche soziale Einbindung in das Umfeld zu begründen. Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Hospiz begründet wird, ist immer einer Frage des Einzelfalls.

OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2025, Leitsatz – 3x W 65/24

Anforderungen an den Nachweis im Grundbuchverfahren, dass bei einer Erbeinsetzung eine auflösende Bedingung (Pflichtteilsstrafklausel) nicht eingetreten ist

1.Enthält ein notarielles Testament eine (auflösend) bedingte Erbeinsetzung (etwa in Form einer Pflichtteilsstrafklausel), so genügt das Testament allein als Nachweis der Erbfolge nicht. Vielmehr ist das Grundbuchamt unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO gehalten, einen Erbschein oder Erklärungen der Beteiligten in der Form des $ 29 GBO, die zum Nachweis für den (Nicht-)Eintritt der (auflösenden) Bedingung ausreichen, zu verlangen.

2. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist im Grundbuchverfahren in der vorliegenden Konstellation kein taugliches Mittel, weil das Gesetz die Abgabe einer (strafbewehrten) eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Grundbuch nur in besonders geregelten Ausnahmefällen vorsieht, etwa § 35 Abs. 3 S. 2 GBO. Gleichwohl (etwa vor dem Notar) abgegebene „eidesstattlichen Versicherungen“ sind allerdings als Erklärungen in der Form des § 29 GBO anzusehen.

3. Zum Nachweis, dass eine auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, können entsprechende Erklärungen der Erben in der Form des § 29 GBO genügen, soweit das Grundbuchamt daraus (bzw. im Zusammenspiel mit weiteren Umständen) im konkreten Fall die Überzeugung gewinnen kann, dass die vorgetragenen Tatsachen zutreffen.

4. Die Vorlage von Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO kann insbesondere dann genügen, wenn diese aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes die Annahme rechtfertigen, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist.

5. Für den Fall einer Pflichtteilsstrafklausel greift ein allgemeiner Erfahrungssatz, wenn Erklärungen sämtlicher (potenzieller) Erben mit dem Inhalt vorgelegt werden, dass (ihres Wissens) keiner der (potenziellen) Erben seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend gemacht hat. Alternativ würde es auch ausreichen, wenn alle (potenziellen) Erben gemeinsam beim Notar erscheinen und jeweils die Erklärung abgeben, dass sie nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend gemacht haben. In beiden Fallgestaltungen kann von einem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen werden dahingehend, dass die potenziell konkurrierenden Erben derartige Erklärungen nur abgeben, wenn tatsächlich keiner der Erben seinen Pflichtteil geltend gemacht hat.

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.08.2024, Leitsatz – 2x W 46/24

Zur Frage der nachträglichen Kostenentscheidung in einem Erbscheinsverfahren

1. Eine Kostenentscheidung ist gem. § 82 FamFG in der Endentscheidung zu treffen. Im streitigen Erbscheinsverfahren ist dies der Feststellungsbeschluss gem. § 352e Abs. 2 FamFG.

2. Enthält eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet.

3. Die Abänderung einer solchermaßen getroffenen Kostenentscheidung kann nur noch im Wege der fristgebundenen Beschwerde gem. § 58 FamFG verfolgt werden.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2025, Leitsatz – 10 W 20/25

Die Wirkung einer Katastrophenklausel auf den Schlusserbfall

Setzen Eheleute sich einander gegenseitig zu alleinigen Erben sowie weiter verschiedene Verwandte als Erben ein, „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“, kann der in der letztgenannten Bestimmung zum Ausdruck kommende Erblasserwille im Sinne einer generellen Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2024, Leitsatz – 8 W 80/23

Zur Frage der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs

1. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 Abs. 1 BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist.

2. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB erfordert beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen Anspruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt.

BGH, Urteil vom 12.03.2025, Leitsatz – IV ZR 88/24