Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Grundbuchamt vor der Löschung eines Nacherbenvermerks

Dem Nacherben ist vor der Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch auch dann rechtliches Gehör zu gewähren, wenn ein ernsthaftes Bestreiten der Entgeltlichkeit der Verfügung bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers nicht in Betracht kommt.
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015 – 3 W 3/15
§§ 2113 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 103 Absatz 11 GG

Voraussetzungen des Absehens des Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins

Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 GBO setzt nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze für das betreffende Grundstück oder dessen Anteil voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit auch, dass die Beschaffung des Erbscheins mit unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe verbunden ist.
OLG Jena, Beschluss vom 22.10.2014 – 3 W 423/14
§ 35 Abs. 3 GBO

§ 35 GBO
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Erbeinsetzung, bedingt durch Pflege der Tiere des Erblassers

Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere, so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.
AG Lüdinghausen, Beschluss vom 19.08.2015 – 27 VI 230/14
§§ 1922, 2074, 2075, 2353 BGB

Heranziehung von Geschwistern zu Bestattungskosten

Die im NBestattG zugelassene Heranziehung von Geschwistern stellt sich auch im Übrigen nicht als willkürlich und verfassungswidrig dar. Die Bestattungspflicht der Angehörigen einschließlich der Geschwister dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass jeder menschliche Leichnam bestattet wird. Die Bestattung dient dazu, Gefahren für die öffentliche Gesundheit und eine Verletzung des in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung zu verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen.
VG Oldenburg, Urteil vom 10.06.2015 – 5 A 1706/14