Verfügung über Nachlassimmobilien bei Wiederverheiratungsklausel

  1. Enthält ein Testament eine Wiederverheiratungsklausel in Form der bedingten Nacherbfolge, so ist der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe und bleibt es auch, wenn er nicht heiratet; daneben ist er allerdings auch bedingter Vorerbe. Ergibt wie hier die Auslegung, dass keine Befreiung angeordnet ist, so ist für eine Veräußerung die Zustimmung (sämtlicher) Abkömmlinge als Nacherben in Form des § 29 GBO erforderlich.
  2. Liegen die Zustimmungserklärungen der bekannten Nacherben in der Form des § 29 GBO vor, so ist im Hinblick auf mögliche unbekannte Nacherben nicht zwingend ein Pfleger zu bestellen. Der Nachweis des Fehlens weiterer (unbekannter) Nacherben kann auch durch ein anderes Beweismittel erbracht werden, so z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung der Vorerbin, dass aus ihrer Verbindung mit dem Erblasser (neben dem bekannten Sohn als Nacherben) keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge hervorgegangen sind.

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2016 – 2 Wx 534/16

Vollstreckung einer Verurteilung zur Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses

  1. Die Verpflichtung, durch ein notarielles Verzeichnis Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, ist insgesamt durch die Festsetzung von Zwangsgeld bzw.
    Zwangshaft gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken. Sie kann nicht in die gemäß § 887 ZPO zu vollstreckende Auftragserteilung an den Notar und die gemäß § 888 ZPO zu vollstreckende Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses aufgespalten werden.
  2. Hängt die vorzunehmende Handlung nicht nur vom Willen des Schuldners, sondern auch von der Bereitschaft eines Dritten ab, obliegt es dem Schuldner, dessen Handlung mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen. Dazu gehört auch eine Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, wenn der Notar sich entgegen § 15 Abs. 1 BNotO weigert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016 –  I-7 W 67/16