Die internationale Zuständigkeit in Erbsachen bei „Grenzpendlern“

Seit Inkrafttreten der EU-ErbVO richtet sich die internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen bei sog. Grenzpendlern nach Art. 4 ff EuErbVO, d. h. es kommt für die Zuständigkeit auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Zur Bestimmung
des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Eingliederung der Familie des Erblasses in den Mitgliedsstaat gemäß der Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO. Auf Grundlage dieser äußeren Umstände ist es bei einem Grenzpendler möglich, dass dieser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, obwohl ein offizieller Wohnsitz im Inland nicht existiert. In diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht, § 343 Abs. 2 FamFG, sodass der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland entscheidend ist.

Kammergericht, Beschluss vom 26. April 2016 — 1 AR 8/16

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  1. Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Antrag auf Annahme abzulehnen.
  2. Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht.

OLG Bremen, Beschl. v. 09.11.2016 – 4 UF 108/16