Die Vorschriften über die Testamentsvollstreckung sind auf die Vermächtnisvollstreckung gern. § 2223 BGB überwiegend entsprechend anwendbar, sodass für die Geltendmachung des Anspruchs aus einem Untervermächtnis nebeneinander sowohl der Hauptvermächtnisnehmer als auch der Vermächtnisvollstrecker passivlegitimiert sind. Hat der Vermächtnisvollstrecker den Vermächtnisgegenstand an den Hauptvermächtnisnehmer herausgegeben, kann der Untervermächtnisnehmer seinen Anspruch ausschließlich gegen den Hauptvermächtnisnehmer geltend machen, § 2217 BGB analog.
Der Vermächtnisvollstrecker haftet für Pflichtverletzungen gemäß den §§ 2223, 2219 sowohl gegenüber dem Hauptvermächtnisnehmer als auch gegenüber dem Untervermächtnisnehmer persönlich.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2016 — 2 U 18/15