Folgendes Urteil des Kammergerichts vom 31.05.2017 wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 zum Aktenzeichen III ZR 183/17 aufgehoben:
1. Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) vom Anbieter des Dienstes solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einem eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren.
2. Die bloße Kommunikation über das soziale Netzwerk begründet keine ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten im Sinne der Ziff. 1 an Dritte. Dies gilt auch für die Kommunikation mit einem minderjährigen Nutzer des Netzwerks hinsichtlich der Weitergabe von Inhalten an seine Eltern.
3. Ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Konto ihres minderjährigen Kindes lässt sich auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten.
KG, Urt. v. 31.05.2017 -2 1 U 9/16
(Hinweis der Schriftleitung: Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, die beim BGH unter dem Az. III ZR 183/17 geführt wird.)
Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet sich hier.