1. Die von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene notarielle Aufnahme des Nachlassverzeichnisses geht über eine bloße Beurkundungstätigkeit des Notars hinaus. Die Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.
2. Der Notar ist aber nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln. Vielmehr richten sich die Anforderungen an den zu verlangenden Ermittlungsumfang nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Bei Vorlage von Nachweisen, die keine Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlerhaftigkeit oder Lü¬ckenhaftigkeit ergeben, sind dem Notar weitere Nachforschungspflichten nicht aufzuerlegen.
3. In der Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens und der Niederlegung desselben in der Urkunde ist der Notar weitgehend frei.
4. Die Abfrage bei ortsnahen Bankinstituten ins Blaue hinein überspannt die Aufklärungspflichten des Notars.
OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.2016 – 17 W 666/16
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB