Gebühr bei Negativauskunft

1. Der Senat hält daran fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Landesjustizverwaltungskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1401 Kostenverzeichnis des Justizverwaltungskostengesetzes keine taugliche Grundlage für die Erhebung einer Auskunftsgebühr in Höhe von 15 € darstellt, wenn auf ein Auskunftsersuchen nach §§ 13, 357 Familienverfahrensgesetz mitgeteilt wird, dass kein Nachlassvorgang vorhanden ist
(Bestätigung Senat vom 22.06.2016 – 14 W 295/16, AGS 2016, 408).

2. Ein nach §§ 13, 357 Familienverfahrensgesetz gestelltes Auskunftsersuchen kann nicht in einen Justizverwaltungsakt umgedeutet werden. Die Frage, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, ist funktional zu bestimmen (BGH v. 15.11.1988 – IVa ARZ (VZ) 5/88, NJW 1989, 587), so dass kein Justizverwaltungsakt vorliegt, wenn ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit angerufen und in diesem Rahmen tätig geworden ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2017 – 14 W 60/17
§ 66 GKG; §§ 1, 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401, 22 JVKostG; § 1Abs. 1 Satz 1 JVwKostG RP

Bestellung und Vergütung eines Verfahrenspflegers

1. Der Beschluss für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft muss eine einzelfallbezogene Begründung der gesetzlichen Voraussetzungen enthalten. Eine Begründung, die lediglich floskelhaft den Gesetzeswortlaut wiederholt, genügt nicht.

2. Bei der Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des Nachlasspflegers, ist den potenziellen Erben rechtliches Gehör zu gewähren. Sind diese noch nicht bekannt, ist im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

3. Für die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Nachlasspflegschaftssache ist das Nachlassgericht und nicht das Betreuungsgericht zuständig.

4. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG nur beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten ausübt, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2017 – 2 Wx 253/17
§§ 340, 342 FamFG; §§ 1960, 1961 BGB