1. Eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die
Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.
2. Auch nach Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses besteht ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis gern. §2314 Abs. 1 Satz 3 BGB, ohne dass es einer gesonderten Begründung dafür bedürfte.
OLG München, Beschluss vom 25.10.2017 – 18 U 1202/17
§§ 1032, 1066 ZPO; §§ 242, 2303, 2314 Abs. 1 Satz 3, 2333 BGB