Erbscheinsverfahren: Unauffindbarkeit eines Testaments

Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist.

OLG Köln. Beschluss vom 03.07.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266 – 270/18
§ 2255 BGB