Zur Berechtigung auf Auszahlung eines Sterbegeldes gem. § 64 SGB VII

Der Anspruch auf Sterbegeld eines Hinterbliebenen gem. § 64 Abs. 1 SGB VII besteht ausschließlich dann, wenn dieser auch die Bestattungskosten trägt, § 64 Abs. 3 SGB 7. Die Kostentragung entsprechend § 64 Abs. 3 SGB 7 erfordert, dass der Hinterbliebene als Auftraggeber der Bestattung nicht nur schuldrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist, sondern auch gesetzlich und diese Kosten dann auch tatsächlich trägt. § 64 Abs. 4 SGB 7 ist erst dann anwendbar, wenn kein Hinterbliebener entsprechend § 64 Abs. 1 SGB 7 vorhanden ist oder die dort genannten Personen die Bestattungskosten gem. § 64 Abs. 3 SGB 7 nicht getragen haben.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 2019— L 9 U 79/17

Behindertentestament und Testamentsvollstreckung: zur Anlage des Vermögens

Der Testamentsvollstrecker ist auch im Rahmen eines so genannten Behindertentestamentes nicht zur Wahl der sichersten Anlageform, d. h. der mündelsicheren Anlage, verpflichtet. Er hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Anlageform zu wählen, die den Anordnungen des Erblassers gerecht wird. Im Rahmen eines so genannten Behindertentestamentes muss er hierbei jedenfalls die Anlageform wählen, die nicht zu einer (konkludenten) Freigabe des Vermögens und damit zum Zugriff des Sozialhilfeträgers führt.

LG Heidelberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 — 4 0 131/18