1. Hat der Erblasser zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter Grundschulden zu Lasten ihm gehörender Grundstücke bestellt, muss das dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs.1 BGB vorzulegende Nachlassverzeichnis die gesicherten Verbindlichkeiten und ihre Höhe am Tag des Erbfalles aufführen.
2. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf ein Gesamtverzeichnis, da Teilverzeichnisse zulässig sind.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2020 – I-7 W 32/20
§ 2314 BGB