1. Eine unbillige Härte der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich ist insoweit regelmäßig eine Verurteilung des Verstorbenen wegen schwerer Straftaten zulasten des Bestattungspflichtigen oder der Entzug der elterlichen Sorge.
2. Hiervon ist auch dann nicht abzuweichen, wenn die Durchführung eines straf- oder familienrechtlichen Verfahrens wegen einer dauerhaften Auslandsabwesenheit (hier: Flucht des Vaters aus der DDR in die Bundesrepublik) mit ggf. erheblichen Schwierigkeiten verbunden war und möglicherweise deshalb nicht erfolgte.
VG Hannover, Urteil vom 03.02.2020 -1 A 4054/18