Austausch der Person des Testamentsvollstreckers als Verstoß gegen Bindungswirkung aus gemeinschaftlichem Testament

1. Auch wenn nach § 2270 Abs. 3 BGB die Testamentsvollstreckung betreffenden Regelungen nicht wechselbezüglich sein können, kann in dem Austausch der Person des Testamentsvollstreckers eine rechtliche Beeinträchtigung der wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung liegen; hingegen ist die Anordnung des gänzlichen Wegfalls der Testamentsvollstreckung keine Beeinträchtigung.

2. Eine rechtliche Beeinträchtigung der wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung durch einen Austausch der Person des Testamentsvollstreckers liegt dann vor, wenn dadurch ein Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers gegen den Nachlass geschaffen wird, während die ursprüngliche Anordnung die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers vorsah.

3. Ein gemeinschaftliches Testament, in dem ausdrücklich die unentgeltliche Tätigkeit des Testamentsvollstreckers angeordnet ist, lässt sich nicht dahin auslegen, dass die Bestimmung eines anderen, entgeltlich tätig werdenden Testamentsvollstreckers gestattet wird.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.11.2019 — 3 Wx 12/19

§§ 2200, 2258 Abs. 1, 2270 Abs. 3, 2271, 2289 Abs.1 BGB

Überschuldung des Nachlasses als Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften bei Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Grundsätzlich stellt die Überschuldung des Nachlasses einen zur Anfechtung der Erbschaft berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Dies erfordert jedoch, dass der Erbe sich grundsätzlich Gedanken über die Nachlasshöhe und die Zusammensetzung des Nachlasses macht. Macht der Erbe sich hierüber zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist keine Gedanken, sondern hofft der Erbe allenfalls auf die Werthaltigkeit des Nachlasses, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigt.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.07.2019 – 3 W 55/19
(Leitsatz)