Zu den Anforderungen an eine Abhilfeentscheidung durch das Nachlassgericht

1. Will das Nachlassgericht aus der Zuwendung eines Einzelgegenstands eine Erbeinsetzung herleiten, muss es die Wertverhältnisse der einzelnen Gegenstände des Erblasservermögens im Errichtungszeitpunkt feststellen.

2. Ob die in einem Erbvertrag enthaltenen Verfügungen vertragsmäßig oder einseitig getroffen sind, bestimmt sich nach dem Erblasserwillen und ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu klären.

3. Hinter der Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel kann sich eine Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall verbergen.

OLG München, Beschluss vom 29.02.2024, Leitsatz – 33 Wx 309/23