Zur Frage der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

1. Die festgestellten Erben sind durch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft die übrigen Erbteile betreffend nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt.

2. Der Umstand, dass die Kosten der Nachlasspflegschaft die Erben in ihrer Gesamtheit trifft, stellt allein eine wirtschaftliche, nicht aber eine Beeinträchtigung rechtlich erheblicher Interessen dar.

OLG München, Beschluss vom 06.08.2024, Leitsatz – 33 Wx 104/24

Gewöhnlicher Aufenthalt bei Versterben eines Erblassers in ausländischem Pflegeheim

Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich. An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass der Erblasser über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024, Leitsatz – 14 W 50/24 (Wx)