Fortsetzung eines Rechtsstreits von Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft trotz Tod einer Miterbin

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Tod eines Klägers kann vom Eintritt des Anlasses an bis zum Eintritt der Rechtskraft gestellt werden.

2. Ist ein Miterbe vor Eintritt der Rechtshängigkeit verstorben, so ist die unter seinem Namen erhobene Klage aufgrund der über den Tod hinaus wirkenden Prozessvollmacht von Anfang an als im Namen der unbekannten Erben erhoben zu betrachten.

3. Miterben sind keine notwendigen Streitgenossen, sodass der Tod eines Miterben nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits insgesamt führt.

4. Der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Teilbeschluss steht nicht entgegen, dass wegen des Todes eines Streitgenossen eine Verfahrensunterbrechung erfolgt oder eine Aussetzung ausgesprochen worden ist.

BGH, Beschluss vom 13.06.2024, Leitsatz – V ZR 178/23

Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten

1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.

2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.

BFH, Urteil vom 21.08.2024, Leitsatz – II R 43/22