Öffentliches Testament weist Erbrecht gegenüber Banken und Sparkassen ausreichend nach

Eine Bank weigerte sich, das Darlehenskonto, das ein Erblasser durch ein öffentliches Testament seiner Frau und seinen Kindern hinterlassen hatte, auf diese umzuschreiben. Obwohl die Erben ihr Erbrecht durch die Sterbeurkunde und das eröffnete notarielle Testament nachweisen konnten, forderte die Bank von den Erben einen Erbschein. Weiterlesen

Transmortale Vollmacht an Alleinerben erlischt mit dem Tod

Eine Vollmacht des Erblassers, die nach seinem Tod weiter gelten soll, erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.
Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede), die ausdrücklich im Gesetz geregelt sind, verschmelzen das Vermögen des Erblassers und des Alleinerben mit dem Todesfall zu einer rechtlichen Einheit. Weiterlesen

Annahme des Erbes durch schlüssiges Verhalten

Das Erbe kann auch durch schlüssiges Verhalten angenommen werden, denn im Gegensatz zur Ausschlagungserklärung ist die Annahme einer Erbschaft nicht an formale Kriterien geknüpft. (mehr zur Ausschlagung)
Verstreicht die Ausschlagungsfrist ohne Ausschlagungserklärung gilt das Erbe als angenommen. Hat der Erblasser ein Testament errichtet, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Zustellung der Eröffnungsniederschrift mit einer Kopie des Testaments. Ob der Erbe bereits auf anderem Weg vom Erbfall erfahren hat, ist hierbei unerheblich. Weiterlesen

Sozialhilfeträger dürfen lebzeitige Schenkungen zurückfordern

Verarmt ein Schenker, kann er getätigte Schenkungen soweit zurückfordern, soweit es zur Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich ist. Wird der Schenker von Sozialleistungen abhängig, kann der Sozialhilfeträger diese Rückforderungsansprüche auf sich überleiten und die Zahlung an sich beanspruchen.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschenkte gegen die Rückforderung durch den Sozialhilfeträger eingewandt, dass die Schenkung, wenn sie im Besitz des Schenkers verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gezählt hätte.
Der Bundesgerichtshof widersprach der Argumentation des Beschenkten und urteilte, dass die etwaige Zugehörigkeit zum Schonvermögen des Schenkers hier unerheblich sei. Durch die Überleitungsanzeige nimmt der Sozialhilfeträger bezüglich der übergeleiteten Ansprüche die Gläubigerrolle des Schenkers ein. Das heißt, seine Ansprüche des Sozialträgers richten sich allein nach dem Schenkungsrecht und nicht nach dem Sozialhilferecht.

BGH, Urteil vom 19.10.2004, – X ZR 2/03 –