Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) herauszugeben. Diese Obliegenheit hat er durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. Weiterlesen
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Besitzschutz unter Miterben
Das Amtsgericht Rostock gab per einstweiliger Verfügung dem Antrag einer Miterbin statt, mit dem sie die Herausgabe von Nachlassgegenständen forderte, die durch eine andere Miterbin aus einer Immobilie des Erblassers fortgeschafft wurden. Weiterlesen