Ausschluss der Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung

Die Frage, ob ein Ausschluss der Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung erfolgen kann, ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten. Nach einhelliger Ansicht der Literatur kann der Erblasser eine solche

Ausgleichung durch Verfügung von Todes wegen einschränken oder ausschließen.

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/2
(Leitsatz)

Vorsorgevollmacht und Rechnungslegungspflicht eines Sohnes

1. Das eine Rechnungslegungspflicht auslösende Auftragsverhältnis kann nicht schon aus einer bloßen Bevollmächtigung als solcher abgeleitet werden. Sie betrifft regelmäßig nur das rechtliche Dürfen nach außen. Erforderlich ist die Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss.

2. Der Grundsatz, wonach Ehegatten regelmäßig kein Auftragsverhältnis untereinander begründen, gilt wegen des die Ehe prägenden besonderen Vertrauensverhältnisses nicht pauschal für andere Angehörigenbeziehungen. Daraus folgt für das Verhältnis der Mutter zu dem von ihr bevollmächtigten Sohn indes auch nicht umgekehrt bereits „automatisch“ ein Auftragsverhältnis (nebst Rechnungslegungspflicht). Entscheidend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalles.

3. Einigt sich eine Mutter mit ihrem erwachsenen, mit ihr nicht im selben Haushalt lebenden Sohn darauf, dass, falls sie irgendwann durch Krankheit oder Behinderung vorübergehend oder dauerhaft selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln und ihren Willen zu äußern, der Sohn sich um die Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten kümmern soll, und wird ihm im Zusammenhang mit dieser Einigung von der Mutter eine ausdrücklich nur unter denselben Voraussetzungen geltende Vorsorgevollmacht erteilt, ist regelmäßig von einem zum Eintritt der entsprechenden Hilfsbedürftigkeit der Mutter wirksam werdenden Auftragsverhältnis auszugehen; ein solches Auftragsverhältnis verpflichtet den Sohn in der Regel dann auch zur Rechnungslegung.

4. Soweit ein auf die Erben einer Vollmachtgeberin übergegangener Rechnungslegungsanspruch nicht besteht, lässt das etwaige Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Erbengemeinschaft gegen den Bevollmächtigten unberührt.

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021 – 9 U 24/20

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bei einer Erbengemeinschaft

1. Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.

2. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZB 69/18
(Leitsatz)

Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen durch Miterben

Ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen im Sinne von § 2038 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 745 Absatz 2 BGB setzt nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werden muss.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018 – 19 U 83/18
§§ 745 Abs. 2, 2038 Abs. 2 S. 1 BGB

Eintragung einer Übertragung des Erbteils im Wege der Abschichtung

1. § 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Miterbe seinen Erbteil auf das andere Mitglied der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung überträgt.

2. Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch bedarf es nicht.

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 – 2 Wx 246/17
§§ 39, 40 GBO

Nachlassauseinandersetzung durch Abschichtung

1. Es kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen.

2. Ein Nachlass kann nicht nur durch Erbteilsübertragung oder Vertrag nach § 2042 BGB auseinandergesetzt bzw. geteilt werden. Vielmehr ist auch der Weg der sog. Abschichtung anerkannt. Hiernach kann ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.

3. Gehört ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe, so vollzieht sich der Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Vertrags außerhalb des Grundbuchs; dieses ist dann entsprechend zu berichtigen.

4. Diese Vereinbarung ist jedenfalls im Grundsatz formfreimöglich, auch wenn ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht zum Nachlass gehört.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.03.2015 – 20 W 76/15

Wiederverheiratungsklausel mit Vermächtnis zugunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden

Eine letztwillige Verfügung, die den überlebenden Ehegatten für den Fall der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis zugunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden in Höhe des Wertes des Nachlasses des Erstversterbenden belastet, ist nichtig. Die ergänzende Testamentsauslegung kann in einem solchen Fall jedoch einen Vermächtnisanspruch in einer Höhe ergeben, der dem überlebenden Ehegatten einen Nachlasswert in Höhe des Pflichtteils überlässt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2014 – 5 U 19/13

Auskunftsanspruch zwischen Miterben

Bei Erben in einer Erbengemeinschaft ist es nicht selten, dass sich ein Miterbe des Nachlasses und der mit dem Erbfall notwendigen Aufgaben annimmt. Ebenso nicht selten fürchten die übrigen Erben dadurch zu kurz zu kommen. Das Misstrauen kann dadurch bestärkt sein, dass der Miterbe zuvor bereits Betreuer des Erblassers war, wie in dem Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

Das Landgericht stellte dabei zunächst klar, dass es zwischen Miterben keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gibt, wie etwa die Auskunft beim Pflichtteil, bei der der Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis verlangen kann. Jeder Miterbe besitzt grundsätzlich die rechtlichen Möglichkeiten, sich selbst Auskünfte bei Dritten über den Nachlass zu beschafften.
Etwas anderes ist es, wenn der Miterbe den Nachlass in Besitz genommen hätte und sich das Alleineigentum anmaßt oder er als Verwalter für den Nachlass tätig geworden wäre. Im ersten Fall wäre der Miterbe als Erbschaftsbesitzer, im zweiten Fall wie ein Auftragnehmer gegenüber den übrigen Erben auskunftspflichtig.

Im Fall den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, war der Miterbe auch nicht aus dem Betreuungsverhältnis zur Auskunft verpflichtet. Gegenüber dem Betreuungsgericht hatte der auskunftssuchende Miterbe den Verzicht aus eine Schlussrechnung erklärt und den betreuenden Miterben aus einer Haftung aus der Verwaltung befreit.

 

Landgericht Düsseldorf, Teilurteil vom 15. Januar 2014, – 9 O 444/12 U –

 

Erbrecht und Vermögensgesetz

Das Vermögensgesetz wurde im Wesentlichen geschaffen, um besondere Zwangsmaßnahmen auszugleichen, denen Deutsche und Ausländer, die die DDR verlassen haben oder die immer schon im Westen lebten, im vermögensrechtlichen Bereich ausgesetzt waren.
Das Vermögensgesetz soll Fälle regeln, denen entschädigungslose Enteignungen oder Enteignungen gegen eine diskriminierend niedrige Entschädigung, Fälle staatlicher Zwangsverwaltungen des Flüchtlings- und Westvermögens und Vermögenswerte auf Grund unlauterer Machenschaften zu Grunde liegen. Das Vermögensgesetz erfasst auch vermögensrechtliche Ansprüche von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter anderem in der Broschüre des Bundesfinanzministeriums zum Vermögensgesetz.

Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz haben sich wegen des Zeitablaufs immer wieder auch mit Fragen des Erbrechts zu befassen. Der BGH hat zuletzt darüber zu entscheiden, nach welchen Normen sich die Berechtigungen bei Rückübertragungen richten und welche Vorschriften für das Verhältnis der Berechtigten untereinander einschlägig sind.
Danach ist nicht Verfügungsbefugter iSd §2 Abs. 3 VermG, wer selbst (Mit-)Berechtigter ist. Außerdem richten sich die Rechtsverhältnisse der Berechtigten untereinander nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach ihrem Gemeinschaftsverhältnis. Sind die Berechtigten in einer Erbengemeinschaft, regeln sich ihre Verhältnisse also als Miterben.

 

BGH, Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2013, – V ZR 281/11 –

Keine Versteigerung gegen den Willen der Miterben

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass stellt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein gemeinschaftliches Vermögen der Erben dar. Die Auseinandersetzung kann von jedem einzelnen Erben verlangt werden. Sie wird durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung bzw. einen Auseinandersetzungsvertrag umgesetzt, mit dem die Miterben die Verteilung des Nachlasses bestimmen. Weiterlesen

Zur Herausgabe von ererbten Vermögen während der Wohlverhaltensphase

Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) herauszugeben. Diese Obliegenheit hat er durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. Weiterlesen