Zwangserbe bedeute, dass das Erbrecht nicht ausgeschlagen werden kann.
Grundsätzlich steht das Recht zur Ausschlagung jedem zu, der gewillkürter Erbe (Testament, Berliner Testament, Erbvertrag) oder gesetzlicher Erbe geworden ist.
Allein der Fiskus darf nach §1942 Abs. 2 BGB nicht ausschlagen, wenn er als gesetzlicher Erbe zum Zug gekommen ist. (Erbrecht des Staates)
Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm als Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus.
Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (§2311 BGB)