Erbrecht des Staates §1936 BGB

Das gesetzliche Erbrecht des Staates ist in §1936 BGB geregelt. Dort heißt es:
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Nach § 1942 Abs. 2 BGB kann der Fiskus die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. Er wird so zum Zwangserben.