§ 2227 BGB regelt, dass das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Die langjährige Dauer einer Abwicklungsvollstreckung kann als Anzeichen der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers gewertet werden – so das Oberlandesgericht Köln. Weiterlesen
Archiv für den Monat: Juni 2013
Transmortale Vollmacht an Alleinerben erlischt mit dem Tod
Eine Vollmacht des Erblassers, die nach seinem Tod weiter gelten soll, erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.
Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede), die ausdrücklich im Gesetz geregelt sind, verschmelzen das Vermögen des Erblassers und des Alleinerben mit dem Todesfall zu einer rechtlichen Einheit. Weiterlesen
Kein eigenhändiges Testament durch Pfeildiagramm
Ein handschriftliches Testament, das aus der Kombination eines Pfeildiagramms und Worten bestand, ist unwirksam, wenn die Worte für sich allein genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen. Weiterlesen
Zur Wirksamkeit verloren gegangener Testamente
Ein Testament, das ohne Zutun des Erblassers verloren geht, wird dadurch nicht unwirksam. Weiterlesen
Annahme des Erbes durch schlüssiges Verhalten
Das Erbe kann auch durch schlüssiges Verhalten angenommen werden, denn im Gegensatz zur Ausschlagungserklärung ist die Annahme einer Erbschaft nicht an formale Kriterien geknüpft. (mehr zur Ausschlagung)
Verstreicht die Ausschlagungsfrist ohne Ausschlagungserklärung gilt das Erbe als angenommen. Hat der Erblasser ein Testament errichtet, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Zustellung der Eröffnungsniederschrift mit einer Kopie des Testaments. Ob der Erbe bereits auf anderem Weg vom Erbfall erfahren hat, ist hierbei unerheblich. Weiterlesen
Sozialhilfeträger dürfen lebzeitige Schenkungen zurückfordern
Verarmt ein Schenker, kann er getätigte Schenkungen soweit zurückfordern, soweit es zur Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich ist. Wird der Schenker von Sozialleistungen abhängig, kann der Sozialhilfeträger diese Rückforderungsansprüche auf sich überleiten und die Zahlung an sich beanspruchen.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschenkte gegen die Rückforderung durch den Sozialhilfeträger eingewandt, dass die Schenkung, wenn sie im Besitz des Schenkers verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gezählt hätte.
Der Bundesgerichtshof widersprach der Argumentation des Beschenkten und urteilte, dass die etwaige Zugehörigkeit zum Schonvermögen des Schenkers hier unerheblich sei. Durch die Überleitungsanzeige nimmt der Sozialhilfeträger bezüglich der übergeleiteten Ansprüche die Gläubigerrolle des Schenkers ein. Das heißt, seine Ansprüche des Sozialträgers richten sich allein nach dem Schenkungsrecht und nicht nach dem Sozialhilferecht.
BGH, Urteil vom 19.10.2004, – X ZR 2/03 –