Bei Erben in einer Erbengemeinschaft ist es nicht selten, dass sich ein Miterbe des Nachlasses und der mit dem Erbfall notwendigen Aufgaben annimmt. Ebenso nicht selten fürchten die übrigen Erben dadurch zu kurz zu kommen. Das Misstrauen kann dadurch bestärkt sein, dass der Miterbe zuvor bereits Betreuer des Erblassers war, wie in dem Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.
Das Landgericht stellte dabei zunächst klar, dass es zwischen Miterben keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gibt, wie etwa die Auskunft beim Pflichtteil, bei der der Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis verlangen kann. Jeder Miterbe besitzt grundsätzlich die rechtlichen Möglichkeiten, sich selbst Auskünfte bei Dritten über den Nachlass zu beschafften.
Etwas anderes ist es, wenn der Miterbe den Nachlass in Besitz genommen hätte und sich das Alleineigentum anmaßt oder er als Verwalter für den Nachlass tätig geworden wäre. Im ersten Fall wäre der Miterbe als Erbschaftsbesitzer, im zweiten Fall wie ein Auftragnehmer gegenüber den übrigen Erben auskunftspflichtig.
Im Fall den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, war der Miterbe auch nicht aus dem Betreuungsverhältnis zur Auskunft verpflichtet. Gegenüber dem Betreuungsgericht hatte der auskunftssuchende Miterbe den Verzicht aus eine Schlussrechnung erklärt und den betreuenden Miterben aus einer Haftung aus der Verwaltung befreit.
Landgericht Düsseldorf, Teilurteil vom 15. Januar 2014, – 9 O 444/12 U –