Lassen Sie sich beraten, ob die einseitige Abänderung bei Ihrem Berliner Testament möglich ist. Denn es kommt darauf an, wie es formuliert ist, welche Änderungen erfolgen sollen und zu welchem Zeitpunkt geändert werden soll, damit eine einseitige Änderung des Berliner Testaments rechtlich bindend möglich ist.
Bereits bei der Errichtung eines Berliner Testamtens sind besonders hohe Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen, damit sie nachträglichen rechtlichen Überprüfungen standhalten. Diese Anforderungen bestehen auch hinsichtlich der Abänderung des Berliner Testaments.
Es genügt, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eheleute tatsächlich wollten, dass der Überlebende das gemeinschaftliche Testament einseitig abändern durfte. Solche Zweifel führen zur Auslegung nach §2270 Abs. 2 BGB, nach der von einer Wechselbezüglichkeit und damit einer Bindungswirkung immer dann auszugehen ist, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken. Eine einseitige Änderung bei Ihrem Berliner Testament wäre dann nicht mehr möglich.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27. März 2014, – 1-3 Wx 54/13