Ein Berliner Testament entfaltet für die testierenden Eheleute Bindungswirkung, soweit sie wechselbezügliche Verfügungen treffen. Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem Berliner Testament führt § 2270 BGB aus, dass Verfügungen eines Ehegatten unwirksam sind, wenn anzunehmen ist, dass sie ohne die Verfügung des anderen nicht getroffen sein würden, und die entsprechende Verfügung des anderen nichtig oder widerrufen ist.
Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
Eine wechselbezügliche Verfügung kann ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen nur durch notarielle Erklärung an den anderen widerrufen. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Bei der Errichtung eines Berliner Testaments gehören falsche Formulierungen bei der Wechselbezüglichkeit zu den häufigsten Fehlerquellen. Teilweise mit Folgen, die das ursprünglich von den Erblassern gewollte vollkommen verkehren.
Lassen Sie sich bei der Errichtung Ihres Testaments professionell beraten.