Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung einer Geschäftsunfähigen

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein Erbe dann erbunwürdig im Sinne des §2339 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wenn er versucht hat, den Erblasser zu töten und kein Einverständnis des Erblassers mit der Tötung angenommen werden kann.

Der Sohn einer Erblasserin klagte gegen seinen Vater (Beklagter).
Die Erblasserin und der Beklagte hatten ein notarielles Testament errichtet, mit dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Sohn (Kläger) und dessen zwei Schwestern als gleichberechtigte Schlusserben einsetzten.
Als der Beklagte einen Tötungsversuch unternahm, war die Erblasserin seit 15 Jahre an Alzheimer erkrankt. Die letzten neun Jahre davor lebte sie unter lebenserhaltenden Maßnahmen in einem Pflegeheim, in dem sie ihr Zimmer nicht mehr verlassen konnte und eine verbale Kommunikation mir ihr nicht mehr möglich war. Weiterlesen