Fehlende Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Berufung des Ehepartners zum Alleinerben im gemeinschaftlichen Testament zu einer rund zwei Jahre später gemeinsam getroffenen Schlusserbeneinsetzung

1. Werden Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten gemeinschaftlichen Testamenten aufgenommen, kann eine Wechselbezüglichkeit nur bei Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen bejaht werden. Die Ehegatten müssen dazu nicht nur den Willen zur Zusammenfassung beider Testamente zum Ausdruck bringen, sondern zusätzlich hinsichtlich der früheren und der späteren Verfügung jeweils deutlich machen, dass auch inhaltlich von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist und die frühere Verfügung entsprechend modifiziert werden soll.

2. Indiziell gegen eine Wechselbezüglichkeit spricht, wenn die beiden Verfügungen zeitlich deutlich auseinanderliegen und räumlich nicht miteinander verbunden sind. Auch eine entsprechende Willensbekundung des Längerlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden kann für die Auslegung von Bedeutung sein.

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.01.2016 – 3 Wx 95/15
§§ 133, 2084, 2270 BGB; § 81 FamFG

Der Zugangsanspruch der Erben zum Benutzerkonto des Erblassers in sozialen Netzwerken

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu
dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten
stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das
Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17
BGB § 1922 Abs. 1; § 307 Abs. 1 und 2 Cl; TKG § 88; DS-GVO Art. 6 Abs. 1

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren widersprüchliche Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts vorangegangen.