Wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments müssen nicht notwendig in einer Urkunde zeitgleich errichtet werden

1. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss.

2. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines
Verknüpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen
Verwahrung der Testamente ergeben.

3. Die Feststellung eines lebzeitigen Eigeninteresses erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Es kann fehlen, wenn der Erblasser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.

OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2017- 10 U 75/16
§§ 2287 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2271 BGB

Leitfaden der EU-Kommission über grenzüberschreitende Erbfälle

Die EU-Kommission hat am 24.10.2017 Guidelines zum Thema „Grenzüberschreitende Erbfälle: ein Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger – Wie EU-Vorschriften Erbschaften mit
Auslandsbezug vereinfachen“ veröffentlicht, die auf der Internetseite der Europäischen Union abgerufen werden können. Der Leitfaden stellt zu Beginn die wichtigsten Grundsätze der Erbrechtsverordnung vor. Im weiteren Verlauf werden potentielle Erblasser über das Thema Nachlassplanung informiert. Anhand kurzer Fallbeispiele werden u.a. die Fragen der Anwendbarkeit verschiedener nationaler Vorschriften, Rechtswahlmöglichkeiten und die Anerkennung von Testamenten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten besprochen. Anschließend geht Teil drei des Leitfadens auf den Erbfall aus Sicht der Erben ein. Hier wird der Leser darüber aufgeklärt, dass in der Regel die Gerichte des EU-Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit der Abwicklung des Nachlasses befasst sind. Zudem wird der Umgang mit Vermögenswerten in Drittstaaten und die Wirkung gerichtlicher Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen thematisiert. Nationale Erbzeugnisse oder Erbscheine sowie die Wirkungen und Vorteile des europäischen Erbzeugnisses werden erläutert.