Für die Erteilung eines sogenannten Negativattests in Nachlasssachen kann eine Gebühr gemäß Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG erhoben werden.
Der Negativtest ist die Auskunft des Nachlassgerichts, dass der Erbfall dort nicht bekannt ist. Die Gebühr beträgt hierfür 15 €.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.08.2017 – 3 W 74/17
§ 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401 JVKostG; §§ 13, 357 FamFG