Gebühr für Negativattest

Für die Erteilung eines sogenannten Negativattests in Nachlasssachen kann eine Gebühr gemäß Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG erhoben werden.
Der Negativtest ist die Auskunft des Nachlassgerichts, dass der Erbfall dort nicht bekannt ist. Die Gebühr beträgt hierfür 15 €.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.08.2017 – 3 W 74/17
§ 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401 JVKostG; §§ 13, 357 FamFG

Eintragung einer Übertragung des Erbteils im Wege der Abschichtung

1. § 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Miterbe seinen Erbteil auf das andere Mitglied der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung überträgt.

2. Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch bedarf es nicht.

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 – 2 Wx 246/17
§§ 39, 40 GBO