Vertretung der Erben gegenüber dem Grundbuch aufgrund transmortaler Vollmacht

1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.

2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.2017 – 20 W 179/17
§§ 39, 40 GBO

Verzicht eines Ehegatten auf höheren Zugewinnausgleich als freigiebige Zuwendung

Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kanneine freigiebige Zuwendung an den anderen Ehepartner im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sein.

FG Hessen, Urt. v. 15.12.2016-1 K 199/15
§§ 3 bis 7 ErbStG; §§ 1378, 1408 BGB