Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018 – 16 U 129/16
§§ 2218, 2221 BGB

Gerichtsgebührenbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung im Erbscheinsverfahren

Eine als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannte Stiftung ist im Erbscheinsverfahren auch dann gemäß § 7 JKostG HE von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2018 – 21 W 101/18
§ 7 JKostG HE