Die Zahlung, die ein vom Vorerben Beschenkter zur Abwendung eines Herausgabeanspruchs wegen beeinträchtigender Schenkung leistet, wird zur Erhaltung des Erwerbes geleistet und kann damit als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von der
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
FG Münster, Urteil vom 14.02.2019 – 3 K 1237/17 Erb (Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig)
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG