Urenkel haben auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag.
FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2022 – 3 K 210/21
Urenkel haben auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag.
FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2022 – 3 K 210/21
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