Zum Erbschaftsteuerfreibetrag für Urenkel bei Vorversterben der vorangegangenen Generationen

Urenkel haben auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag.

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2022 – 3 K 210/21