Zum Beweis eines Widerrufs nach § 2255 BGB

  1. Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
  2. Eine Testamentskopie allein genügt nicht, um daraus ein Erbrecht abzuleiten, denn die Fotokopie als solche erfüllt nicht die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament. Auch mit einer eidesstattlichen Versicherung darf sich das Nachlassgericht nicht begnügen. Erforderlich ist vielmehr eine im Strengbeweisverfahren durchgeführte förmliche Beweisaufnahme.
  3. Eine Vernichtung wird nicht schon durch den Umstand belegt, dass das Originaltestament nicht vorliegt. § 2255 BGB setzt für die Aufhebung einer letztwilligen Verfügung deren bewusste Vernichtung voraus. Es müssen daher Tatsachen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, der Erblasser habe die Testamentsurkunde in der Absicht vernichtet, sie zu widerrufen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2023, Leitsatz – 11 W 73/21 (Wx)

Zur Zwangsvollstreckung bei bestehender Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB

  1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten, bspw. eines Notars, notwendig ist.
  2. Hängt die vorzunehmende Handlung nicht nur vom Willen des Schuldners ab, sondern auch von der Bereitschaft eines Dritten, bspw. eines Notars, dann ist der Schuldner im Vollstreckungsverfahren gem. § 888 ZPO verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen.
  3. Für die erforderlichen Handlungen des intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars ist es nicht ausreichend, zunächst einen Notar ordnungsgemäß zu beauftragen, ohne sich dann im Nachgang um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bemühen. Denn ein Schuldner ist verpflichtet, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Notars mit Eindringlichkeit einzufordern. Dazu kann es erforderlich sein, eine Untätigkeitsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO zu erheben, wenn der Notar sich entgegen § 15 Abs. 1 BNotO weigert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen oder einen anderen Notar zu beauftragen.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023, Leitsatz – 5 W 30/22