Wird in einem gemeinsamen Testament durch die Eheleute bestimmt, „dass der Letztversterbende berechtigt ist, das Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur, indem die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern anders geregelt wird“, kann diese Änderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn in diesem Fall handelt es sich streng genommen auch um eine „andere Verteilung“ des Nachlasses.
OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2022, Leitsatz – 10 W 40/21